Satzung der Stiftung Friedensmal

Kapitel: Über uns / Die Stiftung / Satzung


Satzung der Stiftung Friedensmal vom 10. Dezember 2020


Präambel


Die Stiftung Friedensmal soll die vom gemeinnützigen Verein „Friedensmal Wendepunkt e. V." geleistete Arbeit dauerhaft fortführen. Die von Thomas Zieringer initiierte Gründung des Vereins im Jahr 2001 war eine Antwort auf die Blockaden im Umgang mit der deutschen Vergangenheit, die in der Berliner Mahnmal-Debatte im Jahre 1998 sichtbar wurden. Die Antwort auf Gewalt und Terror darf nicht wieder neue Gewalt sein - weder in den Taten, noch in Worten oder den Zeichen, die sich eine Kultur setzt. Das Gute lässt sich nicht erzwingen. Terror und Gewalt in der Welt zeigen uns, dass es in der Welt mehr Liebe braucht, aber auch gesunde Grenzen und dass in einer Kultur Klarheit über die Werte im menschlichen Miteinander bestehen muss. Wir wollen Zeichen des Friedens in der Welt setzen und damit neue Bilder geprägt von Liebe und Freiheit in die Kultur einbringen, um einen Weg aus den Auseinandersetzungen in die Integration sichtbar zu machen und Blockaden im Friedensprozess überwinden zu helfen. Frieden beginnt bei einem selbst, davon aus geht er ins unmittelbare Umfeld und von da aus wirkt er in die großen Zusammenhänge. Der innere Friede und die eigene Freiheit sind also die Voraussetzungen für den Frieden und die Freiheit im Außen, weshalb bei der Arbeit der Stiftung dieser Zusammenhang eine besondere Beachtung findet. Die Kraft der Zeichen liegt darin, dass sie mit neuen Bildern im Verständnis erst eine neue Freiheit im Denken ermöglichen. Die Stiftung Friedensmal soll mit ihrem Engagement helfen, dass die Ursachen von Terror und Gewalt, die in einer inneren Unversöhntheit des Menschen und in einer Einengung seines Denkens liegen, erkannt werden und in eine Heilung kommen. So arbeiten wir für eine Gesellschaft, in der die Würde des Menschen sichtbar wird. Die Vernunft sei dem Menschen eigen, wie die Liebe eigen der Vernunft. Im Streben danach ist das Leben und es überdauert seine Zeit. 



§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Friedensmal.

  1. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bensheim

  1. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.




§ 2
Stiftungszweck und Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung


(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zwecke der Stiftung sind die

  1. Förderung von Kunst und Kultur,

    • die Prozesse zur seelischen Heilung des Menschen und der Gesellschaft ins Leben bringen kann,

    • die Frieden und Freiheit in den Beziehungen zwischen Menschen und Völkern anregt und befördert und

    • die die wertschätzende Verständigung zwischen Menschen und Völkern versinnbildlicht und unterstützt.


  1. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements


  1. Förderung der politischen Bildung in Gestalt der allgemein-politischen Bildung als wesentliche Voraussetzungen für eine gesunde demokratische Kultur der Freiheit.


(3) Alle drei Stiftungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen jeweils in gleichem Umfang verwirklicht:

  1. Die Stiftung übernimmt die Instandhaltung und Pflege des Jerusalem Friedensmals in Bensheim-Hochstädten. Jerusalem als Brennpunkt in einer konfliktbeladenen Welt ist Leitthema auf dem Weg zur Versöhnung. Das Denkmal ist ein äußeres Zeichen und ein Schritt auf dem Weg der gelebten Versöhnung. Damit kann wirksam Antijudaismus abgebaut und Frieden zwischen den Völkern und Menschen gestiftet werden. Im Zentrum der Anlage zeigt das Friedensmal den „dunklen Ring“ des entfremdeten Verstands, der vom „Baum des Lebens” durchbrochen ist.

  2. Die Stiftung erklärt die Friedenssymbolik des Jerusalem Friedensmals, macht sie in der Öffentlichkeit bekannt und arbeitet mit diesem Denkmal im Sinne von Frieden, Freiheit und Menschenwürde als Grundlagen des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Diese Arbeit schließt die Teilnahme an oder die Veranstaltung von Seminaren, von öffentlichen Vorträgen und von Vorträgen an Bildungseinrichtungen ein, sowie die Teilnahme an oder die Veranstaltung von Konferenzen.

  3. Die Stiftung stößt mit Mitteln der Kunst Friedensprozesse an, ermöglicht die Begegnung von Menschen und setzt so Zeichen des Friedens und für die Freiheit. Dies kann den Bau weiterer Denkmäler bedeuten, die Errichtung oder die Unterstützung des Baus und des Unterhalts von Begegnungsstätten, aber auch Aktionskunst im sozialen Bereich, um Prozesse anzustoßen, die zu mehr Frieden, Freiheit und zu einem besseren Miteinander führen. Die durch diese Zeichen neu ins kollektive Bewusstsein gebrachten Bilder und Erklärungen sollen eine Wertschätzung des Lebens und der Freiheit und Würde des Menschen schenken. Das Setzen von Friedenszeichen bzw. Friedensdenkmälern wird hierbei auch als eine sozialtherapeutische, traumatherapeutische bzw. seelsorgerische Arbeit verstanden.

  4. Die Stiftung ermöglicht die Begegnung von Personen, Gruppen oder Vertretern von Organisationen, die nach Wegen zum Frieden und zur Versöhnung suchen. Das schließt die Veranstaltung von Begegnungsfesten, Friedenskonferenzen und Tagungen ein. Die Stiftung ermöglicht so auch den gesellschaftlichen Dialog, trägt zur Vertiefung der politischen Bildung in der Gesellschaft und stärkt damit die Bereitschaft in der Bevölkerung, sich bürgerschaftlich in einem demokratischen Staatswesen zu engagieren.

  5. Die Stiftung betreibt Medienarbeit, die den Stiftungszwecken dient. Darunter fällt PR-Arbeit, die eigene oder fremde Produktion von Reportagen und Berichten sowie die Organisation von Diskussionsrunden u. a. zu geeigneten Themen aus Gesellschaft, Kultur, Politik, Religion und Wissenschaft, die von der Stiftung oder Dritten produziert und über geeignete Medien (Fernsehen, Radio, Print-Medien, Internet) der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.


(4) Die Stiftung kann Kooperationen eingehen mit anderen Stiftungen, mit Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, mit Schulen, Instituten sowie Vereinen, welche die Friedens- und Versöhnungsarbeit unterstützen, was auch therapeutische bzw. seelsorgerische Arbeit umfassen kann, oder die dem gesellschaftlichen Dialog und der gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Bildung dienen.

(5) Der Vorstand bestimmt nach billigem Ermessen darüber, wie die Mittel der Stiftung auf die vorgenannten Fördermaßnahmen verteilt werden.


(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organmitglieder sowie der Stifter erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.


(7) Der Wirkungskreis der Stiftung ist nicht auf Deutschland beschränkt.

(8) Die Stiftung darf einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter bzw. seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.


§ 3
Vermögen, Zustiftungen, Rücklagen


  1. Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Gründung aus dem auf Grundlage des Stiftungsgeschäfts bereitgestellten Grundstockvermögen. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen. Dabei ist es auch möglich, diese Zustiftungen dauerhaft mit dem Namen der Zustifterin bzw. des Zustifters zu verbinden.


  1. Die Stiftung darf Rücklagen im Rahmen des nach der Abgabenordnung steuerlich Zulässigen bilden.


  1. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist Ertrag bringend anzulegen. Dabei sind ethische, soziale und ökologische Grundsätze zu beachten.


§ 4
Stiftungsorgane


  1. Die Stiftungsorgane sind der Vorstand und das Kuratorium.


  1. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Den Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Tätigkeit - abweichend von S. 1 dieses Absatzes - eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet das Kuratorium.


  1. Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.


  1. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung Dritten übertragen.


§ 5
Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person und höchstens drei Personen. Dem Vorstand gehört der im Stiftungsgeschäft genannte Stifter bis zu seinem Tod oder bis zu seinem freiwilligen Ausscheiden ohne eine erforderliche Bestätigung/Wahl durch ein anderes Stiftungsorgan an.


  1. Der im Stiftungsgeschäft genannte Stifter ist bis zu seinem Ausscheiden aus dem Vorstand der Vorsitzende des Vorstands. Nach seinem Ausscheiden wählen die Mitglieder des Vorstands aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden und eine/einen stellvertretenden Vorsitzende/Vorsitzenden.


  1. Der Vorstand ergänzt sich selbst durch Nachwahl, d. h. durch Beschluss des Vorstands können bis zur Höchstzahl von drei Mitgliedern weitere Personen in den Vorstand berufen werden. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Weitere Mitglieder des Vorstands, d. h. Vorstandsmitglieder, die nicht Stifter sind, können aus wichtigem Grund durch Beschlussfassung des Vorstands abberufen werden. Scheidet ein Mitglied auf eigenen Wunsch aus dem Vorstand aus, hat es dies gegenüber dem Vorstand drei Monate vor dem Ausscheiden anzukündigen. Die Ankündigungsfrist entfällt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.


  1. Für den Fall, dass das letzte Vorstandsmitglied durch Tod oder Amtsniederlegung aus dem Vorstand ausscheidet, nimmt das Kuratorium die Nachwahl vor und kann dann bis zu zwei neue Vorstandsmitglieder bestimmen.



§ 6
Aufgaben des Vorstands


  1. Der Vorstand verwaltet und führt die Geschäfte der Stiftung. Ihm obliegen insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Generierung zusätzlicher Mittel, die Verwendung der für die Umsetzung des Stiftungszwecks verfügbaren Mittel sowie die Anfertigung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Darüber hinaus ist der Vorstand für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung verantwortlich, die innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres bei der Aufsichtsbehörde vorliegen muss. Die Jahresabrechnung muss folgenden Inhalt aufweisen:

  • Vermögensübersicht, aus der Stiftungsvermögen und Rücklagen zum Stand 1. Januar und zum 31. Dezember hervorgehen

  • Erträge aus dem Stiftungsvermögen

  • Eventuelle Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens

  • Eventuelle Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Spenden)


  1. Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sofern der Vorstand nur aus einer Person besteht, wird die Stiftung vom alleinigen Mitglied im Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Solange der im Stiftungsgeschäft genannte Stifter dem Vorstand angehört, ist der Stifter stets einzelvertretungsberechtigt, unabhängig von der Anzahl der übrigen Vorstandsmitglieder.


§ 7
Beschlussfassung des Vorstands


  1. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstands dies verlangen. Einladungen können auch per E-Mail erfolgen.


  1. Beschlüsse des Vorstands werden i. d. R. in Sitzungen gefasst. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder dem Verfahren zustimmen. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Teilnahme mittels Telefon- oder Videoschaltung ist möglich. Sofern der Vorstand nur aus einer Person besteht, ist der Vorstand mit dem Stimmrecht des einen Vorstandsmitglieds beschlussfähig.


  1. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied der Beschlussfassung widerspricht.


  1. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Solange der im Stiftungsgeschäft genannte Stifter dem Vorstand angehört, zählt die vom Stifter abgegebene Stimme doppelt. Bei Stimmengleichheit gibt zudem die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.


  1. Über die Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.


§ 8
Kuratorium


  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Der im Stiftungsgeschäft genannte Stifter bestimmt die ersten Mitglieder des Kuratoriums. Zudem bestimmt er, wer der/die Vorsitzende des Kuratoriums sein soll. Eine Doppelmitgliedschaft im Vorstand und im Kuratorium ist ausgeschlossen.


  1. Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Kuratorium wählen die verbliebenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit eine Nachfolgerin/einen Nachfolger. Kandidaten werden zuvor vom Kuratorium und – zu Lebzeiten des Stifters – vom Stifter angehört. Diese Regelung gilt auch für die Ergänzung des Kuratoriums bis zur maximalen Anzahl von fünf Mitgliedern. Besteht das Kuratorium nach dem Ausscheiden eines Mitglieds nur aus einem Mitglied, bestimmt das verbleibende Mitglied eine Nachfolgerin/einen Nachfolger. Für den Fall, dass das letzte Mitglied des Kuratoriums durch Tod oder Amtsniederlegung ausscheidet, bevor es einen Nachfolger benannt hat, so soll der Vorstand ein Mitglied des Kuratoriums bestimmen.


  1. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden und stellt eine/einen stellvertretenden Vorsitzende/Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.


§ 9
Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Satzung. Es berät den Vorstand, kann dem Vorstand Anregungen geben und Kritik üben und überwacht ihn. Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:


  • die Feststellung der Jahresabrechnung der Stiftung
  • Nachwahl des Vorstandes, wenn kein Vorstandsmitglied mehr vorhanden ist
  • Bestimmung einer etwaigen Vergütung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung.

  1. Das Kuratorium kann beschließen, dass die Stiftung einen Jahresabschluss gemäß Handelsrecht erstellen muss. Er kann auch beschließen, dass ein Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt wird. In diesem Fall entscheidet das Kuratorium über die Auswahl des Wirtschaftsprüfers.


§ 10
Beschlussfassung des Kuratoriums


  1. Das Kuratorium wird von der/von dem Vorsitzenden oder seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter zu Sitzungen einberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen zu erfolgen. Einberufungen können auch per E-Mail erfolgen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen. Der Vorstand der Stiftung kann die Einberufung einer Sitzung des Kuratoriums verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.


  1. Beschlüsse des Kuratoriums werden i. d. R. in Sitzungen gefasst. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Teilnahme mittels Telefon- oder Videoschaltung ist möglich.


  1. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied der Beschlussfassung widerspricht.


  1. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.


  1. Über die Sitzungen des Kuratoriums ist Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Kuratoriums und dem Vorsitzenden des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.


§ 11
Satzungsänderungen


  1. Über Satzungsänderungen beschließen der Vorstand und das Kuratorium gemeinsam. Änderungen der Satzung sind möglich, sofern dies zur Erhaltung und Verbesserung der Stiftungstätigkeit zweckmäßig ist. Für Zweckänderungen sowie Aufhebung und Zusammenlegung ist § 12 zu beachten.


  1. Der Änderungsbeschluss erfordert sowohl im Vorstand als auch im Kuratorium eine 2/3-Mehrheit der Stimmen. Die Stimme des im Stiftungsgeschäft benannten Stifters zählt bei Abstimmungen über Satzungsänderungen doppelt, sofern er dem Vorstand oder dem Kuratorium angehört.


  1. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.


§ 12
Zweckänderungen, Aufhebung, Zulegung und Zusammenlegung


  1. Die Aufhebung oder die Änderung des Zwecks der Stiftung kann nur erfolgen, wenn dies wegen wesentlicher Änderungen angezeigt erscheint.


  1. Die Zulegung auf eine andere Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, kann, wenn die andere Stiftung einen vergleichbaren Förderungszweck verfolgt, laut Stiftungsgeschäft auch dann erfolgen, wenn keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt. Voraussetzung ist, dass seit der Anerkennung 10 Jahre verstrichen sind, dass mindestens zwei Personen dem Vorstand angehören und dass das durchschnittliche Lebensalter der Vorstandsmitglieder der Stiftung Friedensmal (= Summe der vollendeten Lebensjahre aller Vorstandsmitglieder / Anzahl der Vorstandsmitglieder) höher ist als 70 Jahre.


  1. Beschlüsse über eine Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung oder Aufhebung sind vom Vorstand und vom Kuratorium gemeinsam zu fassen. Der Änderungsbeschluss erfordert sowohl im Vorstand als auch im Kuratorium eine 2/3-Mehrheit der Stimmen. Die Stimme des im Stiftungsgeschäft benannten Stifters zählt bei Abstimmungen über Satzungsänderungen doppelt, sofern er dem Vorstand oder dem Kuratorium angehört. Die übrigen Regelungen der § 7 und § 10 dieser Satzung geltend entsprechend.


  1. Die Zweckänderung sowie die Zu- und Zusammenlegung der Stiftung auf eine andere Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.


§ 13
Stiftungsaufsicht


Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.


§ 14
Vermögensanfall


Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den gemeinnützigen Auerbacher Synagogen-Verein, Darmstädter Straße 58, 64625 Bensheim, eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter VR 20536, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tag der Stiftungsanerkennung in Kraft.






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