Chapter: Artist / History / Statutes
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. September 2001 (vor dem Abend von Yom Kippur) verlesen und nach Beratung der Versammelten einstimmig angenommen. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 7. 12. 2001, 20. 9. 2004, 7. 12. 2015, 9. 10. 2018 und 22. 3. 2021.
Präambel
Die Gründung des Vereins war eine Antwort auf die Blockaden im Umgang mit der deutschen Vergangenheit, die in der Mahnmal-Debatte im Jahre 1998 sichtbar wurden. Nach dreieinhalb Jahren Vorbereitungszeit wurde der Gründungsschritt im Jahre 2001 unternommen. Die Antwort auf Gewalt und Terror darf sich nicht wieder nur in neuer Gewalt erschöpfen - weder in den Taten, noch in Worten oder den Zeichen, die sich eine Kultur setzt. Das Gute lässt sich nicht erzwingen. Terror und Gewalt in der Welt zeigen uns, dass es in der Welt mehr Liebe braucht. Wir wollen Zeichen des Friedens in der Welt setzen und damit neue Bilder geprägt von Liebe und Freiheit in die Kultur einbringen, um einen Weg aus den Auseinandersetzungen in die Integration sichtbar zu machen und Blockaden im Friedensprozess überwinden zu helfen. Die Kraft der Zeichen liegt darin, dass sie mit neuen Bildern im Verständnis erst eine neue Freiheit im Denken ermöglichen. Friedensmal Wendepunkt e. V. soll mit seinem Engagement helfen, dass die Ursachen von Terror und Gewalt, die in einer inneren Unversöhntheit des Menschen und in einer Einengung seines Denkens liegen, erkannt werden und in eine Heilung kommen. So arbeiten wir für eine Gesellschaft, in der die Würde des Menschen sichtbar wird. Die Vernunft sei dem Menschen eigen, wie die Liebe eigen der Vernunft. Im Streben danach ist das Leben und es überdauert seine Zeit.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Friedensmal Wendepunkt" e. V. und hat seinen Sitz in 64625 Bensheim an der Bergstraße (Hessen). Der Verein sei im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Friedens, der Völkerverständigung, der Bildung im Bereich des Gesundheitswesens (die Gesundheit der Seele und den Umgang mit Traumata betreffend), der Freiheit des Menschen und der Völker und die Achtung der Menschenwürde. Der Verein unterstützt Friedens- und Versöhnungsarbeit, die auch therapeutische bzw. seelsorgerische Arbeit umfassen darf, denn der innere Friede ist die Voraussetzung für äußeren Frieden. Das Setzen von geeigneten Friedenszeichen wird hierbei als eine sozialtherapeutische bzw. seelsorgerische Arbeit verstanden. Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, mit dem Mittel der Kunst Friedensprozesse anstoßen und Zeichen des Friedens in der Welt setzen. Das kann den Bau weiterer Denkmale bedeuten, aber auch Aktionskunst im sozialen Bereich, um Prozesse anzustoßen, die in mehr Frieden, Freiheit und ein besseres Miteinander führen. Die durch diese Zeichen neu ins kollektive Bewusstsein gebrachten Bilder und Erklärungen sollen eine Wertschätzung des Lebens und der Freiheit und Würde des Menschen schenken. Die Zeichen einer Kultur bezeichnen sie.
Der Verein ist verantwortlich für die Pflege des Jerusalem Friedensmals in Bensheim-Hochstädten. Das Projekt ist ein äußeres Zeichen und ein Schritt auf dem Weg der gelebten Versöhnung. Damit kann wirksam Antijudaismus abgebaut und Frieden zwischen den Völkern und Menschen gestiftet werden. Im Zentrum der Anlage zeigt das Friedensmal den Teufelskreis von Schmerz und Gewalt, der vom „Baum des Lebens” durchbrochen ist. Die durch das Friedensmal neu ins kollektive Bewusstsein gebrachten „Bilder der Liebe” würden unserem Land eine neue Freiheit und Wertschätzung des Lebens schenken. Auch die Wichtigkeit des Bürgerengagements für ein funktionsfähiges von breiter Bürgerbeteiligung getragenes demokratisches Staatswesen soll mit unserer Arbeit herausgestellt werden. Der Verein fördert den gesellschaftlichen Dialog und die gesellschaftliche, kulturelle und politische Bildung.
Aufgabe des Vereins ist die Ermöglichung oder Unterstützung von Begegnungen von Personen, Gruppen oder Vertretern von Organisationen, die nach Wegen zum Frieden und zur Versöhnung suchen. Das darf die Veranstaltung von Begegnungsfesten, Friedenskonferenzen und Tagungen einschließen. Aufgabe des Vereins ist es, die Friedenssymbolik beim Jerusalem Friedensmal zu erklären und bekannt zu machen und mit dem Denkmal im Sinne von Frieden, Freiheit und Menschenwürde zu arbeiten. In diesem Sinn soll der Verein seine Medienarbeit machen. Darunter fällt PR-Arbeit, die eigene oder fremde Produktion von Reportagen und Berichten, Diskussionsrunden und anderes zu geeigneten Themen aus Gesellschaft, Kultur, Politik, Religion und Wissenschaft, die vom Verein oder Dritten produziert und über geeignete Medien (Fernsehen, Radio, Print-Medien, Internet) der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das darf die Teilnahme an oder die Veranstaltung von Seminaren, öffentlichen Vorträgen, Vorträgen an Bildungseinrichtungen, sowie die Teilnahme an oder die Veranstaltung von Konferenzen einschließen. Der Verein darf Kooperationen eingehen mit Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Schulen, Instituten sowie Vereinen, welche die Friedens- und Versöhnungsarbeit unterstützen, was auch eine therapeutische bzw. seelsorgerische Arbeit umfassen darf, oder die dem gesellschaftlichen Dialog und der gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Bildung dienen.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, d.h., er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Voraussetzung einer Mitgliedschaft ist die glaubwürdige Annahme, daß sich die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen der vom deutschen Grundgesetz vorgegebenen freiheitlichen Ordnung bewegt. Aus Gründen der Religion oder Rasse darf keine Mitgliedschaft verwehrt werden. Es soll angenommen werden, daß der Bewerber oder die Bewerberin dem im folgenden geschilderten Wertefundament zustimmt. Der Verein hat das Wertefundament der Nächstenliebe, wie sie in der jüdisch-christlichen Kultur verstanden wird. Die Bereitschaft zur Umkehr und der Wille zum Voranschreiten auf einem Weg der inneren Heilung und des Friedens bringen dem Leben viel Würde. Das braucht den Mut des Einzelnen, wahrhaftig zu sein, Vorurteile fallen zu lassen, Grenzen zu achten und ohne Selbsttäuschung in sich selbst zu schauen – um das Wagnis wirklicher Begegnung zu meistern. Dieser Mut ist der Mut zum Dienen: Demut ist das Fundament, auf dem der Mensch sich an seinem Platz wissen, seinem Nächsten verbunden fühlen und mit Offenheit Gott entgegenschauen kann. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen, Vereine und Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, Wirtschaftsverbände, öffentlich rechtliche oder privat rechtliche Körperschaften, Aktiengesellschaften oder Personengesellschaften werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über den schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muß mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann erfolgen bei a) Verstößen gegen diese Satzung b) Verstößen gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung c) Verstößen gegen Sinn und Zweck des Vereins d) einem die Vereinsziele oder dem Ansehen des Vereins schädigendem Verhalten e) Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
f) genereller Nichterreichbarkeit des Mitglieds (unbekannt verzogen oder vermisst) und wenn es auch bei gutem Willen nicht möglich war das Mitglied wiederzufinden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Beiträge
Es wird kein Vereinsbeitrag erhoben. Der Verein finanziert sich durch freiwillige Spenden der Mitglieder, und durch Spenden natürlicher und juristischer Personen, Vereine, Stiftungen und Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, Wirtschaftsverbände, öffentlich rechtliche oder privat rechtliche Körperschaften, Aktiengesellschaften oder Personengesellschaften. Spenden dürfen nicht an Bedingungen geknüpft sein, die dem Vereinszweck widersprechen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung - der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes - Entlastung des Vorstands - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes - Wahl der Kassenprüfer/innen - Festsetzung von Beiträgen - Umlagen und deren Fälligkeit - Genehmigung des Haushaltsplans - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins - Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern - Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen - weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung, einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mindestens einem, höchstens aber drei Vorstandsbeisitzern. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus zwei Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorsitzenden sind allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht eines Vorsitzenden ist intern oder in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 3000 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des anderen Vorsitzenden und des Kassenwartes einzuholen.
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, - Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzenden).
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist zulässig. Diese haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem gesamten Vorstand bei Unstimmigkeiten schriftlich Bericht zu erstatten. Mindestens ein Kassenprüfer/in erstattet der Mitgliederversammlung einen mündlichen oder schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jedes Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer. Bestehen seitens der Kassenprüfer Gründe den Vorstand nicht zu entlasten sind diese spätestens bis vier Wochen nach Aufstellung des Jahresabschlusses schriftlich in Form eines kommentierten Abrechnungsnachweises über die beanstandeten Geschäftstätigkeiten vorzulegen.
§ 11 Kuratorium
Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vorstands in allen fachlichen Angelegenheiten des Vereins. Mitglieder des Kuratorium sind : a) Vertreter der Mitgliederversammlung b) Personen, die sich in besonderer Weise durch ihren Beitrag zum Allgemeinwohl verdient gemacht haben. c) Vertreter der öffentlichen Hand, Behörden und Verbände, die mit der Zielsetzung des Vereins eng verbunden sind. Die Berufung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt zunächst durch den Vorstand. Spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung sind die Kuratoriumsmitglieder von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Wird ein Kuratoriumsmitglied nicht bestätigt, endet seine Mitgliedschaft im Kuratorium mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Friedensmal mit Sitz in Bensheim, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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Statutes of the accociation 'Friedensmal Wendepunkt e.V.'
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. September 2001 (vor dem Abend von Yom Kippur) verlesen und nach Beratung der Versammelten einstimmig angenommen. Änderung durch die Mitgliederversammlung am 7. 12. 2001, 20. 9. 2004, 7. 12. 2015, 9. 10. 2018 und 22. 3. 2021.
Präambel
Die Gründung des Vereins war eine Antwort auf die Blockaden im Umgang mit der deutschen Vergangenheit, die in der Mahnmal-Debatte im Jahre 1998 sichtbar wurden. Nach dreieinhalb Jahren Vorbereitungszeit wurde der Gründungsschritt im Jahre 2001 unternommen. Die Antwort auf Gewalt und Terror darf sich nicht wieder nur in neuer Gewalt erschöpfen - weder in den Taten, noch in Worten oder den Zeichen, die sich eine Kultur setzt. Das Gute lässt sich nicht erzwingen. Terror und Gewalt in der Welt zeigen uns, dass es in der Welt mehr Liebe braucht. Wir wollen Zeichen des Friedens in der Welt setzen und damit neue Bilder geprägt von Liebe und Freiheit in die Kultur einbringen, um einen Weg aus den Auseinandersetzungen in die Integration sichtbar zu machen und Blockaden im Friedensprozess überwinden zu helfen. Die Kraft der Zeichen liegt darin, dass sie mit neuen Bildern im Verständnis erst eine neue Freiheit im Denken ermöglichen. Friedensmal Wendepunkt e. V. soll mit seinem Engagement helfen, dass die Ursachen von Terror und Gewalt, die in einer inneren Unversöhntheit des Menschen und in einer Einengung seines Denkens liegen, erkannt werden und in eine Heilung kommen. So arbeiten wir für eine Gesellschaft, in der die Würde des Menschen sichtbar wird. Die Vernunft sei dem Menschen eigen, wie die Liebe eigen der Vernunft. Im Streben danach ist das Leben und es überdauert seine Zeit.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Friedensmal Wendepunkt" e. V. und hat seinen Sitz in 64625 Bensheim an der Bergstraße (Hessen). Der Verein sei im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Friedens, der Völkerverständigung, der Bildung im Bereich des Gesundheitswesens (die Gesundheit der Seele und den Umgang mit Traumata betreffend), der Freiheit des Menschen und der Völker und die Achtung der Menschenwürde. Der Verein unterstützt Friedens- und Versöhnungsarbeit, die auch therapeutische bzw. seelsorgerische Arbeit umfassen darf, denn der innere Friede ist die Voraussetzung für äußeren Frieden. Das Setzen von geeigneten Friedenszeichen wird hierbei als eine sozialtherapeutische bzw. seelsorgerische Arbeit verstanden. Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, mit dem Mittel der Kunst Friedensprozesse anstoßen und Zeichen des Friedens in der Welt setzen. Das kann den Bau weiterer Denkmale bedeuten, aber auch Aktionskunst im sozialen Bereich, um Prozesse anzustoßen, die in mehr Frieden, Freiheit und ein besseres Miteinander führen. Die durch diese Zeichen neu ins kollektive Bewusstsein gebrachten Bilder und Erklärungen sollen eine Wertschätzung des Lebens und der Freiheit und Würde des Menschen schenken. Die Zeichen einer Kultur bezeichnen sie.
Der Verein ist verantwortlich für die Pflege des Jerusalem Friedensmals in Bensheim-Hochstädten. Das Projekt ist ein äußeres Zeichen und ein Schritt auf dem Weg der gelebten Versöhnung. Damit kann wirksam Antijudaismus abgebaut und Frieden zwischen den Völkern und Menschen gestiftet werden. Im Zentrum der Anlage zeigt das Friedensmal den Teufelskreis von Schmerz und Gewalt, der vom „Baum des Lebens” durchbrochen ist. Die durch das Friedensmal neu ins kollektive Bewusstsein gebrachten „Bilder der Liebe” würden unserem Land eine neue Freiheit und Wertschätzung des Lebens schenken. Auch die Wichtigkeit des Bürgerengagements für ein funktionsfähiges von breiter Bürgerbeteiligung getragenes demokratisches Staatswesen soll mit unserer Arbeit herausgestellt werden. Der Verein fördert den gesellschaftlichen Dialog und die gesellschaftliche, kulturelle und politische Bildung.
Aufgabe des Vereins ist die Ermöglichung oder Unterstützung von Begegnungen von Personen, Gruppen oder Vertretern von Organisationen, die nach Wegen zum Frieden und zur Versöhnung suchen. Das darf die Veranstaltung von Begegnungsfesten, Friedenskonferenzen und Tagungen einschließen. Aufgabe des Vereins ist es, die Friedenssymbolik beim Jerusalem Friedensmal zu erklären und bekannt zu machen und mit dem Denkmal im Sinne von Frieden, Freiheit und Menschenwürde zu arbeiten. In diesem Sinn soll der Verein seine Medienarbeit machen. Darunter fällt PR-Arbeit, die eigene oder fremde Produktion von Reportagen und Berichten, Diskussionsrunden und anderes zu geeigneten Themen aus Gesellschaft, Kultur, Politik, Religion und Wissenschaft, die vom Verein oder Dritten produziert und über geeignete Medien (Fernsehen, Radio, Print-Medien, Internet) der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das darf die Teilnahme an oder die Veranstaltung von Seminaren, öffentlichen Vorträgen, Vorträgen an Bildungseinrichtungen, sowie die Teilnahme an oder die Veranstaltung von Konferenzen einschließen. Der Verein darf Kooperationen eingehen mit Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Schulen, Instituten sowie Vereinen, welche die Friedens- und Versöhnungsarbeit unterstützen, was auch eine therapeutische bzw. seelsorgerische Arbeit umfassen darf, oder die dem gesellschaftlichen Dialog und der gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Bildung dienen.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, d.h., er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Voraussetzung einer Mitgliedschaft ist die glaubwürdige Annahme, daß sich die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen der vom deutschen Grundgesetz vorgegebenen freiheitlichen Ordnung bewegt. Aus Gründen der Religion oder Rasse darf keine Mitgliedschaft verwehrt werden. Es soll angenommen werden, daß der Bewerber oder die Bewerberin dem im folgenden geschilderten Wertefundament zustimmt. Der Verein hat das Wertefundament der Nächstenliebe, wie sie in der jüdisch-christlichen Kultur verstanden wird. Die Bereitschaft zur Umkehr und der Wille zum Voranschreiten auf einem Weg der inneren Heilung und des Friedens bringen dem Leben viel Würde. Das braucht den Mut des Einzelnen, wahrhaftig zu sein, Vorurteile fallen zu lassen, Grenzen zu achten und ohne Selbsttäuschung in sich selbst zu schauen – um das Wagnis wirklicher Begegnung zu meistern. Dieser Mut ist der Mut zum Dienen: Demut ist das Fundament, auf dem der Mensch sich an seinem Platz wissen, seinem Nächsten verbunden fühlen und mit Offenheit Gott entgegenschauen kann. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen, Vereine und Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, Wirtschaftsverbände, öffentlich rechtliche oder privat rechtliche Körperschaften, Aktiengesellschaften oder Personengesellschaften werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über den schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muß mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann erfolgen bei a) Verstößen gegen diese Satzung b) Verstößen gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung c) Verstößen gegen Sinn und Zweck des Vereins d) einem die Vereinsziele oder dem Ansehen des Vereins schädigendem Verhalten e) Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
f) genereller Nichterreichbarkeit des Mitglieds (unbekannt verzogen oder vermisst) und wenn es auch bei gutem Willen nicht möglich war das Mitglied wiederzufinden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Beiträge
Es wird kein Vereinsbeitrag erhoben. Der Verein finanziert sich durch freiwillige Spenden der Mitglieder, und durch Spenden natürlicher und juristischer Personen, Vereine, Stiftungen und Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, Wirtschaftsverbände, öffentlich rechtliche oder privat rechtliche Körperschaften, Aktiengesellschaften oder Personengesellschaften. Spenden dürfen nicht an Bedingungen geknüpft sein, die dem Vereinszweck widersprechen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung - der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes - Entlastung des Vorstands - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes - Wahl der Kassenprüfer/innen - Festsetzung von Beiträgen - Umlagen und deren Fälligkeit - Genehmigung des Haushaltsplans - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins - Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern - Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen - weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung, einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mindestens einem, höchstens aber drei Vorstandsbeisitzern. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus zwei Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorsitzenden sind allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht eines Vorsitzenden ist intern oder in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 3000 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des anderen Vorsitzenden und des Kassenwartes einzuholen.
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, - Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzenden).
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist zulässig. Diese haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem gesamten Vorstand bei Unstimmigkeiten schriftlich Bericht zu erstatten. Mindestens ein Kassenprüfer/in erstattet der Mitgliederversammlung einen mündlichen oder schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jedes Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer. Bestehen seitens der Kassenprüfer Gründe den Vorstand nicht zu entlasten sind diese spätestens bis vier Wochen nach Aufstellung des Jahresabschlusses schriftlich in Form eines kommentierten Abrechnungsnachweises über die beanstandeten Geschäftstätigkeiten vorzulegen.
§ 11 Kuratorium
Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vorstands in allen fachlichen Angelegenheiten des Vereins. Mitglieder des Kuratorium sind : a) Vertreter der Mitgliederversammlung b) Personen, die sich in besonderer Weise durch ihren Beitrag zum Allgemeinwohl verdient gemacht haben. c) Vertreter der öffentlichen Hand, Behörden und Verbände, die mit der Zielsetzung des Vereins eng verbunden sind. Die Berufung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt zunächst durch den Vorstand. Spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung sind die Kuratoriumsmitglieder von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Wird ein Kuratoriumsmitglied nicht bestätigt, endet seine Mitgliedschaft im Kuratorium mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Friedensmal mit Sitz in Bensheim, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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